Satzung vom 26.11.2001, geändert durch Beschlüsse vom 10.01.2002 und 28.12.2002
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2012 ist der Sitz des Vereins von Lensahn (Amtsgericht Lübeck, VR 774 OL) nach Schaalby verlegt und die Satzung geändert in Name und Sitz
- 1 Zweck des Vereins
ist die Förderung der Erzählkunst durch Organisation, Vermittlung und Durchführung von Erzählveranstaltungen sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit regelmäßiger entgeltlicher Tätigkeit seiner Mitglieder ist nicht Zweck des Vereins. - 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins, Haftungsbeschränkung
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Märchen e.V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
(3) Bis zu seiner Eintragung ist die Haftung der handelnden Vorstandsmitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt.
(4) Sitz des Vereins ist 24882 Schaalby. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, zum Kalenderjahresende, der bis sechs Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(4) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. - 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand. - 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befähigt. Die Vertretungsmacht der einzelnen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass für folgende Geschäfte im Innenverhältnis die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist:
- a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, b) Aufnahme und Hingabe von Krediten von einzeln mehr als Euro 2.500,00
c) Wechselbegebungen und Verbürgungen,
d) Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern,
e) Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als Euro 2.500,00 für den Verein mit sich bringen oder den Verein ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr verpflichten,
f) alle Geschäfte, die außerhalb des durch den Vereinszweck bestimmten normalen Geschäftsbetriebs des Vereins liegen.
(3) Den Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Das Amt des Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Verschiedene Vorstandsmitglieder können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(8) Abweichend von Abs. 7 können Vorstandsbeschlüsse jedoch auch schriftlich per Telegramm, Telex, Telefax oder Telefon gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht. Über die so gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedem Vorstandsmitglied unverzüglich nach Beschlussfassung zuzuleiten ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmaljährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird,
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. l Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und einen Jahresabschluss vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannt Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung des Jahresabschlusses
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Erteilung der Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB für einzelne Vorstandsmitglieder
h) Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vereinsmitgliedern
i) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.